Elternberatung nach § 95 AußStrG

Nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) müssen Eltern vor Gericht bestätigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder beraten haben lassen.

DIESE BERATUNG DIENT DER KLÄRUNG WICHTIGER FRAGEN:

  • Das Erleben der Kinder, deren Bedürfnisse, Wünsche, Nöte, Ängste und Reaktionen im Zusammenhang mit der elterlichen Scheidung.
  • Welche emotionalen Herausforderungen müssen bewältigt werden?
  • Welche möglichen alterstypischen Reaktionen gibt es?
  • Unterscheidung der Ebene als Paar und der Ebene als Eltern.
  • Welche Möglichkeiten zur Entlastung gibt es?
  • Regeln für einen guten Umgang – Gestaltung des neuen familiären Alltags, wie Besuchskontakte, Regelungen für Schulaktivitäten, Ferien, Feste, Freizeitaktivitäten, die neue Wohnsituation, gemeinsame Erziehungsziele etc.
Die Beratung nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) dauert in der Regel 1,5 Stunden. Nach Abschluss erhalten Sie eine Bestätigung, die Sie bei Gericht vorlegen können.

TRENNUNGSBEGLEITUNG

Manchmal hilft nur noch die Trennung. Es gibt Beziehungen, in denen die Liebe zwischen den Partner verloren gegangen ist und der Wunsch nach Trennung jeden Tag größer wird. Oft sind Kinder involviert. Das Ziel einer Trennungsbegleitung ist es, eine gute und achtsame Lösung für alle Beteiligten zu erarbeiten.